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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Geltungsbereich

  1. Für sämtliche Verträge, auch für künftige, der quotapoint GmbH (nachfolgend: „STUDIO“) mit dem Vertragspartner (nachfolgend: „AUFTRAGGEBER“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
  2. Diese AGB gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden immer Anwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

II. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Vertragsangebote der quotapoint GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Sie dienen ausschließlich der Entscheidungsfindung des Auftraggebers über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung und dürfen nur mit Zustimmung des Studios veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Die angegebenen Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag/Auftrag bezeichnete Rekrutierungstätigkeit und Anmietung von Räumlichkeiten, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
  3. Der Auftrag kommt verbindlich mit der Auftragsbestätigung des Auftraggebers, spätestens mit dem Beginn der Leistungen des Studios zustande. quotapoint GmbH kann sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen bedienen.
  4. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot und die Auftragsbestätigung des Studios sowie diese AGBs. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag müssen schriftlich vereinbart werden.
  5. Das Studio stimmt sich mit dem Auftraggeber über die zu treffenden Maßnahmen ab und legt ihm, soweit dies nach dem Ermessen des Studios erforderlich ist, einen Entwurf der vorgesehenen Terminpläne zur Information und Stellungnahme vor.
  6. quotapoint GmbH wird auf Wunsch dem Auftraggeber die erforderlichen Auskünfte über den Stand der Dienstleistung/Beratung erteilen. Ausführliche, schriftliche Berichte für Dritte hat quotapoint GmbH nur dann zu erstellen, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
  7. Bei der Anzahl der in Rechnung zu stellenden Teilnehmer pro Gruppendiskussion handelt es sich grundsätzlich um die Brutto Teilnehmeranzahl pro Gruppendiskussion.

III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. quotapoint GmbH und der Auftraggeber informieren sich unverzüglich und wechselseitig auf Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit über alle Umstände, die für die Durchführung eines Projektes von Bedeutung sind.
  2. Bei Rekrutierungsaufträgen hat der Auftraggeber alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die vom Auftraggeber oder von Dritten gelieferten Daten werden vom Studio auf Plausibilität geprüft. Für die Richtigkeit dieser Daten haftet quotapoint GmbH nicht.
  3. Änderungs- und Ergänzungswünsche für den Untersuchungsvorschlag sind dem Studio unverzüglich mitzuteilen und ihm alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und kostenlos zu übergeben. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtungen, hat er die hieraus resultierenden Mehrkosten des Studios zu tragen.
  4. Der Auftraggeber sichert zu, dass die beabsichtigten Maßnahmen sowie die Veröffentlichung und Verwendung ihrer Ergebnisse rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich zulässig sind und die Durchführung der Umfrage und die Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse keine Rechte Dritter verletzt. Sofern gegen das Studio Ansprüche geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z. B. rechtswidrig und/oder falsch mit ihnen wirbt), stellt der Auftraggeber das Studio von allen Ansprüchen frei.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgebend für die im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen ist der in der Auftragsbestätigung des Studios genannte Preis zuzüglich Umsatzsteuer. Darüber hinaus gehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen, sind gesondert nach den üblichen Preisen und Tagessätzen des Studios zu vergüten.
  2. Das Studio hat das Recht, seine Forderungen gegen den Auftraggeber zum Zwecke der Finanzierung an Dritte abzutreten. Zahlungen auf End- und Abschlagsrechnungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines der vom Studio benannten Konten zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn das Studio bzw. die Finanzierungsgesellschaft darüber endgültig verfügen kann. Bei verspäteter Zahlung stehen dem Studio Verzugszinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszins zu.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

  1. Wir behalten uns vor, bis zu 50% der voraussichtlichen Auftragssumme, alternativ die Gesamthöhe der anfallenden Aufwandsentschädigungen für eine Studie nach Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  3. Wird eine Gefährdung der Zahlungsforderungen vom Studio durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, ist das Studio berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber sofort fällig zu stellen, sofern das Studio seine Leistungen bereits erbracht hat. Dies gilt auch dann, wenn das Studio bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers nahelegt. Dasselbe gilt, wenn sich der Auftraggeber mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet. Das Studio ist in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen nach seiner Wahl entweder die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann das Studio vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Auftraggebers ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.

V. Aufbewahrung von Unterlagen

Das Studio ist verpflichtet, die Erhebungsunterlagen, Befragungsdaten und Einverständniserklärungen nach Beendigung der Marktbefragung dem Auftraggeber auszuhändigen.

Falls nicht anderweitig vereinbart werden potenzielle Audio- und/oder Videoaufzeichnungen ausschließlich dem Auftraggeber übergeben. Dieser verpflichtet sich die Aufzeichnungen spätestens 3 Monate nach Projektabschluss zu vernichten.

VI. Geheimhaltung/Datenschutz

  1. quotapoint GmbH ist verpflichtet, über alle Informationen mit vertraulichem Charakter, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren und diese nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung des Auftrages hinaus.
  2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und Geschäftsabschlüssen vom Studio personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber verzichtet auf eine Benachrichtigung nach der DSGVO.

VII. Wettbewerbstätigkeit

Ohne eine besondere Vereinbarung ist das Studio nicht daran gehindert, während oder im Anschluss an den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag für Konkurrenten des Auftraggebers tätig zu werden.

VIII. Exklusivität

Das Studio gewährt keine Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden, es sei denn, sie wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

IX. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

  1. Das Studio haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz für vorsätzlich verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, für Schäden aufgrund grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  2. Für grob fahrlässig verursachte Schäden, die nicht unter Abs. 1 fallen, haftet das Studio beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet das Studio nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Die Haftung ist auf den einfachen Auftragswert pro Schadensfall begrenzt.
  3. Außer in den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen haftet das Studio nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
  4. Der Auftraggeber kann vom Studio die Wiederbeschaffung von Daten nur verlangen, wenn das Studio ihre Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die Haftung der Organe, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen vom Studio.
  6. Liegt eine Pflichtverletzung vor, die das Studio nicht zu vertreten hat und die keinen Mangel der vom Studio gelieferten Werkleistung darstellt, so ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Das Studio haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Drittdaten.
  8. Fehlerhafte Rekrutierung: Fehlerhafte Rekrutierungen werden in Abzug gebracht, wenn:

Der Rekrutierer und die Testperson vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, die zur Einladung führte und das Interview aus diesem Grund abgebrochen wird bzw. der Teilnehmer aus der Veranstaltung entfernt wird.

Der Rekrutierer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat und das Interview aus diesem Grund abgebrochen wird bzw. der Teilnehmer aus der Veranstaltung entfernt wird.

Sollte das Interview oder die Veranstaltung mit dem Teilnehmer komplett durchgeführt werden, kann kein Abzug geltend gemacht werden.

X. Stornokosten

Bei Stornierung eines gebuchten Auftrags werden die bisher erbrachten Leistungen bis zu 100% berechnet. Bei Verschiebungen von einzelnen Terminen oder kompletten Projekten fallen zusätzliche Kosten an.

Die Raum-Stornokosten berechnen sich wie folgt:

Ab dem 21. Tag (inkl.) vor Durchführung

50% Raumkosten

Ab dem 14. Tag (inkl.) vor Durchführung

75% Raumkosten

Ab dem 7. Tag (inkl.) vor Durchführung

100% Raumkosten

Alle bestätigten Rekrutierungen bis zum Tag der Stornierung werden zu 100% in Rechnung   4-5 gestellt.

>4 Werktage vor Durchführung

0% Incentive pro abgesagtem Teilnehmer

48-96 h vor Durchführung

50% Incentive pro abgesagtem Teilnehmer

<48 h vor Durchführung oder am Tag der Durchführung

100% Incentive pro abgesagtem Teilnehmer

Bei Stornierung eines gebuchten Auftrags werden Incentives anteilig, wie folgt berechnet:

Weitere gebuchte aber noch nicht erbrachte Leistungen (Catering, Protokollant, Dolmetscher, Moderator etc.):

mind. 50 % des gebuchten Leistungsumfangs; je nach Leistung und Buchungsart kann bis zu 100% anfallen.

XI. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den dem Auftraggeber übergebenen Erhebungsdaten geht erst auf den Auftraggeber über, sobald alle Forderungen erfüllt sind, die dem Studio und den im Namen des Auftraggebers beauftragten Dritten gegen den Auftraggeber zustehen.

XII. Salvatorische Klausel

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

XIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den Internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen für die quotapoint GmbH ist unser Firmensitz in Frankfurt am Main. Unser Firmensitz ist auch Zahlungsort für den Auftraggeber.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten für die quotapoint GmbH ist Frankfurt am Main. Wir haben jedoch auch das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Geschäften.

Stand: April 2024

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